4. Die Zivil-, Genugutuungs-, und ausseramtlichen Entschädigungsforderungen der Privatkläger seien vollumfänglich abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. Anträge der Privatkläger 1 und 2 sowie Berufungsbeklagten 1 und 2 aa) im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Der Beschuldigte sei gemäss Anklage schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, C1___ eine Genugtuung von CHF 50‘000.00 zzgl. 5% Zins seit 24. Dezember 2010 zu bezahlen.