2.2 Der Angeschuldigte sei hingegen schuldig zu sprechen des Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand und des Fahrens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug und zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagen zu verurteilen. 3. Eventualiter: im Falle der Verurteilung des Beschwerdeklägers [recte: Berufungsklägers] wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und/oder sexuellen Handlungen mit einem Kind sei die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe angemessen zu reduzieren; er sei zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten zu verurteilen, wobei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei.