2. Der Angeschuldigte sei hingegen schuldig zu sprechen des Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand und des Fahrens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug und zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagen zu verurteilen. Seite 4 3. Sämtliche Zivilforderungen seien abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. bb) im Berufungsverfahren: