2. Der Angeklagte sei unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 69 Tagen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe nicht unter 50 Monaten und zu einer Busse von CHF 1‘000.00 zu verurteilen. 3. Es sei über die Zivilforderungen zu entscheiden. 4. Die Kosten des Verfahrens seien dem Angeklagten aufzuerlegen. 5. Die Sicherstellungen i.S. Pornografie seien einzuziehen und zu vernichten. 6. Die restlichen Sicherstellungen seien dem Angeklagten bzw. dem Berechtigten auszuhändigen. bb) im Berufungsverfahren: 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen.