6. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine (reduzierte) Entschädigung in Höhe von CHF 365.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) und für das Berufungsverfahren eine (reduzierte) Entschädigung von CHF 337.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zugesprochen.