Seite 55 eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sie milder bestraft wird oder in einem Nebenpunkt Recht erhält85. Entsprechend der anteilsmässigen Verlegung der Gerichtsgebühren ist A___ je 5 % des Aufwands seines Verteidigers im erst- bzw. im zweitinstanzlichen Verfahren zu ersetzen.