Fest steht, dass die Mehrzahl der Einvernahmen unverwertbar ist (E. 1.5.8). Kommt hinzu, dass der in Rechnung gestellte Aufwand der Polizei nicht aufgeschlüsselt werden kann, weil die entsprechenden Rechnungen nicht (mehr) beigebracht werden können. Diesen Umstand hat die Strafbehörde resp. der Staat zu verantworten. Es rechtfertigt sich daher, den gesamten, in Rechnung gestellten Aufwand der Polizei auf die Staatskasse zu nehmen.