Es ist richtig, dass die Staatsanwaltschaft auch allfällige entlastende Umstände abzuklären hat (Art. 6 Abs. 2 StPO). Dies rechtfertigt nach Ansicht des Obergerichts die Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten jedoch nicht. Umso mehr als die Staatsanwaltschaft im damaligen Zeitpunkt des Verfahrens (noch) nicht sicher war, ob die Aussagen der Auskunftspersonen nicht doch noch relevant sein würden. Dies kann zum Beispiel bei einem späteren Widerruf eines Geständnisses nicht ausgeschlossen werden.