6.7. In Würdigung sämtlicher Umstände, insbesondere - der bestehenden und gelebten Hausgemeinschaft sämtlicher Privatkläger mit dem Getöteten; - der engen familiären Beziehung (Tod des Ehemannes bzw. Vaters); - des mittleren Gesamtverschuldens des Täters; - der nicht besonders skrupellosen oder grausamen Tatausführung; - des nichtigen Anlasses für die Tat und deren Sinnlosigkeit; - des direkten Miterlebens der Tat durch die Kinder des Opfers (act. B 3/9.10, S. 4 und 7 f.; B 3/11, S. 2, act. B 3/9.14, S. 4);