6.4 RA AA___ machte geltend (act. B 25, S. 17 f.), das Verschulden des Beschuldigten wiege aufgrund der Notwehrsituation nicht mehr allzu schwer. Zwar habe dieser den rechtswidrigen Angriff mit unangemessenen Mitteln abgewehrt und dadurch die Grenzen des Notwehrrechts überschritten. Aufgrund der gegebenen Umstände habe er in dieser Situation und in Todesangst allerdings keine andere Möglichkeit gesehen. Er sei zwar für den Notwehrexzess zu bestrafen, die konkreten Umstände müssten bei der Bemessung des Verschuldens und auch bei der Bemessung der Höhe der Genugtuungssumme berücksichtigt werden.