Aus der angeblichen und bestrittenen Provokation des Würgens durch den Sohn C2___ am Vorabend könne auch kein Selbstverschulden abgeleitet werden. Das Opfer habe den Angeklagten nicht am Hals gepackt und schon gar nicht gewürgt, wie es der Beschuldigte immer wieder als ihn entlastende Schutzbehauptung vorgebracht habe. Ein Selbstverschulden des Opfers entfalle damit. Es sei daher von einem überdurchschnittlich hohen, erlittenen Unrecht der drei Familienangehörigen des Opfers auszugehen. Sämtliche Bemessungskriterien sprächen für eine Erhöhung der Basisgenugtuung.