6.3 Der Rechtsvertreter der Privatkläger begründete die Genugtuungsforderungen im Wesentlichen damit (act. B 3/59, S. 4 f.), dass sämtliche Anspruchsteller mit dem Getöteten in einem Haushalt gelebt hätten. Die Ehefrau habe mit dem Verstorbenen eine traditionelle Ehe, geprägt von gemeinsamen Aktivitäten und Mahlzeiten sowie gegenseitiger Fürsorge und Pflege geführt. Schon angesichts des jugendlichen Alters der beiden Kinder und der gelebten Hausgemeinschaft sei einsichtig, dass diese überdurchschnittlich enge Beziehung auch für die Letzteren gelte.