Die Ehefrau habe mit dem Verstorbenen nach eigenen Angaben eine traditionelle, harmonische Ehe geführt. Sie habe jedoch nicht dargelegt, dass es sich um eine besonders enge Beziehung gehandelt habe. Die eigentliche Tat habe die Ehefrau nicht mitangesehen, sie habe sich damals auf dem Balkon aufgehalten. Sie habe ihren Mann dann aber auf dem Boden liegen gesehen. Das Verschulden des Beschuldigten sei mittelschwer, die Deliktsausführung weder besonders skrupellos noch grausam. Mithin erscheine eine Genugtuung von CHF 40‘000.00 für die Privatklägerin 1 als angemessen. Die beiden Kinder C2___ und C3__