Zusammenfassend liegen keine Gründe vor, die sich straferhöhend auswirken. Das Vorleben sowie die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten sind als neutral zu bewerten. Leicht strafmindernd wirken sich die Reue und Einsicht des Beschuldigten aus. Ebenfalls strafmindernd ist dem Geständnis sowie der Kooperation des Beschuldigten mit den Strafbehörden67 Rechnung zu tragen. Das führt zu einer Einsatzstrafe von 9 Jahren. 5.6.6 Strafmilderung und Strafschärfung Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB und Gründe für eine Strafschärfung (Art. 49 StGB) liegen keine vor.