- A___ hat direkt nach der Tat ein Geständnis abgelegt und sich während dem laufenden Strafverfahren kooperativ verhalten. Die Vorinstanz rechnete dem Beschuldigten das Geständnis zwar strafmindernd an, ihres Erachtens wurde die Untersuchung dadurch jedoch nicht massgeblich erleichtert (act. B 2 E. 5.6, S. 34). Dem hält der Beschuldigte entgegen, die Staatsanwaltschaft wäre ohne Geständnis nicht um Konfrontationseinvernahmen mit sämtlichen Auskunftspersonen und Zeugen herumgekommen (act. B 25, S. 16).