5.6.2 In Würdigung sämtlicher subjektiver Kriterien (die Beweggründe und die eventualvorsätzliche Begehung der Tat sprechen eher für ein leichteres, die ausgeprägte kriminelle Energie und der Umstand, dass die Tat hätte vermieden werden können, hingegen für ein mittleres Verschulden) sowie der mittleren objektiven Tatschwere resultiert insgesamt ein mittelschweres Gesamtverschulden, welches jedoch eher im unteren Bereich liegt50.