Seite 40 das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsgutes39. Um die objektive Tatschwere einzuschätzen, hat der Richter zu überlegen, wie sich die Verwerflichkeit der konkreten Tat im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten einordnen lässt. Dabei ist zu fragen, ob schwerere oder leichtere Handlungsweisen vorstellbar sind. Wird dies bejaht, kann in einem zweiten Schritt bestimmt werden, in welchem Umfang sich derartige Tatvarianten unterscheiden.