Hier sei es gerade einmal ein Neuntel der Einsatzstrafe. A___ habe sein Geständnis ganz am Anfang der Strafuntersuchung abgelegt und das Vorgefallene ebenfalls ganz früh und in der Folge immer wieder aufrichtig bereut. Mithin wäre mindestens eine Strafminderung von zwei Jahren angemessen. Im Übrigen sei das Strafverfahren durch das Geständnis durchaus erleichtert worden. Ohne dieses wäre die Staatsanwaltschaft nicht um Konfrontationseinvernahmen mit sämtlichen Auskunftspersonen und Zeugen herum gekommen (S. 16).