Die Strafzumessung wäre im Eventualfall insofern nicht korrekt, als man die Einsatzstrafe auf neun Jahre festgelegt, dem Beschuldigten für seine Einsichtigkeit und Reue eine Strafminderung von einem Jahr zugestanden und die auszufällende Freiheitsstrafe dann trotzdem auf neun Jahre festgesetzt habe. Methodisch komme die Festsetzung der Einsatzstrafe stets vor der Berücksichtigung von Strafminderungsgründen. Attestiere man dem Beschuldigten also 37 BGE 119 II 478 E. 1 lit. d; Urteil Bundesgericht 4A_538/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1.