5.1 Erwägungen der Vorinstanz Das Kantonsgericht ist von einem mittelschweren Verschulden ausgegangen. Die Strafempfindlichkeit hat es als neutral bewertet und berücksichtigt, dass die Tat eventualvorsätzlich begangen wurde. Weiter hat es dem Beschuldigten Einsicht und Reue attestiert und dem Geständnis - allerdings nur leicht - Rechnung getragen; dies mit der Begründung, dass das Geständnis die Strafuntersuchung nicht massgeblich erleichtert habe. Die Einsatzstrafe hat die Vorinstanz auf 9 Jahre Freiheitsstrafe festgelegt. Bei dieser Strafe blieb es, da keine Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe vorliegen.