_ ausgesetzt gewesen, müsste die Angemessenheit der Abwehrhandlung untersucht werden. Der Beschuldigte habe das Messer aus der Jackentasche gezogen und dieses mit grosser Wucht in die Brust des Opfers gerammt, nachdem er dieses mit dem Messer bedroht hatte. Eine solche Abwehr sei nicht mehr angemessen, hätte der Beschuldigte den Angriff doch milder abwehren können, in dem er G___ in den Arm oder in den Oberschenkel hätte stechen können. Der Beschuldigte hätte sich bereits mit einer solchen Handlung aus der angeblichen Würgehandlung befreien und weglaufen können. Das Vorliegen eines Notwehrexzesses wäre auch in diesem Fall zu verneinen.