Gemäss der Vorinstanz (act. B 2 E. 2.6, S. 28 f.) liegen keine Hinweise vor, dass der Beschuldigte von G___ hätte getötet werden sollen oder anderweitig bedroht worden ist. Mangels Vorliegen einer Bedrohung oder eines Angriffs sei keine Notwehrsituation gegeben. Folglich habe der Beschuldigte ausserhalb der Notwehrsituation gehandelt und die Strafe könne nicht gemildert werden. Würde angenommen, der Beschuldigte wäre einem Angriff von G___ ausgesetzt gewesen, müsste die Angemessenheit der Abwehrhandlung untersucht werden.