Seite 35 dessen tatsächlicher Reaktion31. Das Bundesgericht hielt fest, dass beim Einsatz eines Messers zur Abwehr eines Angriffes gegen die körperliche Integrität besondere Zurückhaltung geboten sei. Der Einsatz eines Messers sei das letzte Mittel der Verteidigung. Doch könne er im Einzelfall, etwa in Anbetracht der Art und Weise des Angriffs, der zahlenmässigen Überlegenheit der Angreifer und des Risikos, im Laufe der Auseinandersetzung schwere Körperverletzungen davonzutragen, angemessen sein32.