3.2 Subjektiver Tatbestand Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt, handelt bereits vorsätzlich (Art. 12 Abs. 1 StGB). Der Vorsatz muss sich einzig auf die Herbeiführung des Todes beziehen. Gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ist Eventualvorsatz ausreichend22. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für ernsthaft möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein23.