Die Notwehrsituation wäre nachvollziehbar gewesen, wenn der Beschuldigte die Geschichte so dargestellt hätte, dass es zu einem Kampf um das Messer gekommen sei. Seine Darstellung lasse sowohl seine Aktion wie diejenige von G___ völlig absurd erscheinen. Dem hält die Verteidigung entgegen, es sei sehr wohl möglich, nur mit einer Hand zu würgen (act. B 25, S. 12 f.). Zumindest sei es möglich, den Angegriffenen mit einer Hand an der Flucht zu hindern, bevor der Würgevorgang mit beiden Händen fortgesetzt werde. Genau dies habe der Beschuldigte vorgebracht.