Es sei viel wahrscheinlicher, dass G___, der grösser und stärker als der Beschuldigte gewesen sei, versucht habe, sich der Waffe zu bemächtigen und der Beschuldigte sofort wieder zugestochen habe, ohne G___ Gelegenheit zur Abwehr zu geben. Falls durch das Würgen überhaupt je eine Notwehrsituation bestanden habe, so sei sie in jenem Moment beendet gewesen, als G___ die Messerhand abgewehrt habe. Die Notwehrsituation wäre nachvollziehbar gewesen, wenn der Beschuldigte die Geschichte so dargestellt hätte, dass es zu einem Kampf um das Messer gekommen sei.