- Der Vorinstanz ist auch beizupflichten (act. B 2 E. 2.3.9, S. 23), dass die Behauptung von A___, er habe G___ mit dem Handy schlagen wollen, um sich aus dem Würgegriff zu befreien, nicht glaubwürdig ist. Umso mehr als die Abwehr eines Angriffes mit einem Handy, das 132 g wiegt, - entgegen den Vorbringen der Verteidigung (act. B 25, S. 10 f.) - nicht wirklich erfolgversprechend ist. Fraglich ist, ob der Beschuldigte wusste, dass er ein Messer eingesteckt hatte und gezielt nach diesem gegriffen hat oder ob er beim Gerangel mit G___ das Messer, das er nach dem Telefonanruf seines Sohnes eingesteckt hatte, zufälligerweise in die Hand bekam.