Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwähnt (act. B 26, S. 2), kann aufgrund des Zusatzgutachtens vom 24. Juli 2017 zumindest ausgeschlossen werden, Seite 29 dass A___ über dem am Hals geschlossenen Kragen mit hohem Druck über längere Zeit gewürgt worden ist, da bei einem längeren, intensiven Kontakt genügend DNA für die Erstellung eines DNA-Profils hätte übertragen werden müssen (act. B 3/12, S. 2). Korrekt ist einzig, dass aufgrund des fehlenden Nachweises von DNA am Kragen der Jacke des Beschuldigten ein Würgen nicht generell ausgeschlossen werden kann.