Die Vorbringen der Verteidigung (act. B 25, S. 10), nämlich Täter und Opfer seien in steter Bewegung und das Würgen nicht immer gleich intensiv gewesen sowie in Todesangst, sei ein Mensch in der Lage, ungeglaubte Kräfte zu mobilisieren, überzeugen demgegenüber nicht. Wenn das angebliche Würgen zeitweise so wenig intensiv gewesen ist, dass A___ währenddessen seine Jackentaschen nach einem Instrument zur Verteidigung absuchen konnte (act. B 25, S. 10), spricht das per se gerade gegen das Vorliegen einer echten Gefahrenlage. Dass ein Mensch in Todesangst grosse Kräfte aktivieren kann, mag bei einer gesunden Person zutreffen.