B 3/13.5, S. 3) - mit grosser Wucht in den Körper einer anderen Person zu rammen. Die Ausführungen der Verteidigung bestätigen letztlich selbst, dass der angebliche Würgevorgang keine reelle Gefahr für den Beschuldigten darstellte, sondern von diesem höchstens als solche empfunden wurde (darauf ist unten E. 4.3 unter dem Stichwort Putativnotwehr zurückzukommen). 16 BGE 119 II 478 E. 1 lit. d; Urteil Bundesgericht 4A_538/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1.