B 25, S. 8 f.). Nach Auffassung des Obergerichts überzeugt die Schlussfolgerung der Vorinstanz (act. B 2 E. 2.3.9, S. 22 ff.) und es kann daher vollumfänglich auf deren zutreffende Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO)16. Ergänzend ist anzufügen, dass nebst den fehlenden objektiven Befunden wie Verletzungen der Halshaut, Druckspuren, Durchblutungsstörungen etc., welche gegen das angebliche Würgen sprechen, weitere Momente Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten wecken.