- Den teils unterschiedlichen Aussagen des Beschuldigten misst das Obergericht nicht dieselbe Bedeutung zu wie die Vorinstanz (act. B 2 E. 2.3.9, S. 21) resp. wertet diese als neutral. Wie die Verteidigung ausführte, sind diese nämlich - zumindest was das Kerngeschehen betrifft - relativ konstant (vgl. obige Auflistung). Die Abweichungen betreffen in erster Linie Details und sind vor dem Hintergrund der Fremdsprachigkeit des Beschuldigten, der teils langen Zeiträume zwischen den Einvernahmen sowie der damit verbundenen Emotionen erklärbar.