vom 13. April 2015 nicht verwertbar. Hingegen könne auf die Konfrontationseinvernahmen zwischen dem Beschuldigten und C2___ resp. J___ vom 19. Mai 2015 abgestellt werden, da bei diesen Befragungen sowohl der Beschuldigte als auch sein Verteidiger anwesend gewesen seien. Das Argument der Staatsanwaltschaft, die Einvernahmen seien für das Verfahren betreffend Raufhandel erfolgt, sei unbehelflich (act. B 2 E. 1.2, S. 11). Es ergebe sich eindeutig aus den Einvernahmeprotokollen (vgl. act. B 3/9.1-9.19), dass diese im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt gemacht worden seien. Die Einvernahmen von H___ (vgl. act.