Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. B 2, E. 1., S. 6 f.). Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 26 des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31). 1.2 Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung Das begründete Urteil des Kantonsgerichts ist dem Verteidiger des Beschuldigten am 22. Dezember 2016 zugestellt worden (act. B 3/81). Die Berufungserklärung vom 11. Januar 2017 erfolgte somit fristgerecht (act. B 1, Art. 399 Abs. 3 StPO). 1.3 Gegenstand des Berufungsverfahrens