2. Er sei angemessen mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung von 163 Tagen Untersuchungshaft (22.03. bis 31.08.2015). 3. Es seien die Zivilforderungen der Privatklägerschaft zu beurteilen. 4. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten. im Berufungsverfahren: 1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. August 2016 sei in allen Punkten zu bestätigen. 3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten gemäss Art. 426 und 428 StPO. b) des Beschuldigten: im erstinstanzlichen Verfahren: