eingereichten drei (Teil- )Kostennoten (act. B 7/1-3) sind angemessen, bedürfen jedoch der Korrektur, da darin mit einem Stundenansatz von CHF 325.00 gerechnet wurde, gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Anwaltstarif (bGS 145.53) aber ein solcher von CHF 200.00 korrekt ist. Ebenfalls zu korrigieren ist die Berechnungsweise der Mehrwertsteuer, indem diese nicht nur auf dem Honorarbetrag, sondern auch auf der Auslagenpauschale geschuldet ist. Dies ergibt korrigierte Teilbeträge von CHF 2‘247.05 (betrifft das Verfahren ES3 15 6 vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts, unter Einschluss des Strafbefehlsverfahrens SV 14 1484, act. B 7/1), CHF 1‘379.35 (betrifft das Berufungsverfahren O1S 15 11, act.