Da die Beschuldigte von der Verpflichtung zur Bezahlung einer Ordnungsbusse befreit wurde, sind sowohl die erst- als auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten vom Staat zu tragen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 600.00 festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3).