Es trifft zu, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_1007/2016 vom 10. Mai 2017 E. 1.5 ausgeführt hat, die Berufungsklägerin habe mit den gegenüber den Strafverfolgungsbehörden genannten Informationen über die Fahrzeugführerin, die das Auto im Zeitpunkt der Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung gelenkt habe, die ihr obliegenden Pflichten gemäss Art. 6 Abs. 4 Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 741.03) erfüllt. Demzufolge sei das Urteil des Obergerichts vom 5. April 2016, worin die Berufungsklägerin gestützt auf Art. 6 Abs. 5 OBG zur Bezahlung