Seite 4 In seinem Urteil stellte sich das Obergericht im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die in Art. 6 OBG als Anknüpfungspunkt enthaltene formelle Haltereigenschaft auch eine juristische Person betreffen könne. Die Berufungsklägerin habe sich durch die Nennung der Mieterin ihres Fahrzeugs als mögliche Täterin nicht exkulpieren können, da aufgrund des Wohnsitzes der Mieterin in den USA Ermittlungen mit verhältnismässigem Aufwand nicht möglich seien.