E. Zweitinstanzliches Urteil Das Obergericht, 1. Abteilung, wies mit Urteil vom 5. April 2016 (O1S 15 11) die Berufung der A___ AG ab und verpflichtete diese, eine Ordnungsbusse von CHF 240.00 zu bezahlen (Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 6 Abs. 5 OBG). Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘080.00 wurden der Beschuldigten auferlegt und ihr für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zugesprochen.