2. Der Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren vor Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit der Verfahrens Nr. O1S 15 11, das erstinstanzliche Verfahren ES3 15 6 vor Kantonsgericht und das Strafbefehlsverfahren SV 14 1484 bei der Staatsanwaltschaft eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5‘900.00 zuzusprechen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Seite 2 Sachverhalt A. Übersicht