der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Seite 10 6. Zustellung am 5. Januar 2017 an: - den Berufungskläger über seinen Verteidiger - die Staatsanwaltschaft (SV 15 1018) - die Vorinstanz (ES2 15 12) Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler Barbara Widmer, Fürsprecherin Seite 11