4 (Verfahrenskosten von CHF 1‘350.00) - in Dispositiv Ziff. 5 (Absehen von einer Entschädigung an den Beschuldigten) mangels Berufungserklärung in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts in Dispositiv Ziff. 2 (Strafmass) wird gutgeheissen, die vorgenannte Ziffer teilweise aufgehoben und die Tagessätze neu auf je CHF 80.00 festgesetzt (Art. 34, 47 und 49 StGB).