4.2. Der Berufungskläger hat obsiegt, weshalb ihm eine Entschädigung zusteht. Im Strafverfahren beträgt das Honorar für die Verteidigung des Beschuldigten pauschal zwischen CHF 1‘000.00 und CHF 6‘500.00, wenn das Kantonsgericht entscheidet (Art. 15 Abs. 1 lit. b Verordnung über den Anwaltstarif, AT). Im schriftlichen Rechtsmittelverfahren beträgt es 20% bis 50% des erstinstanzlichen Honorars (Art. 20 Abs. 1 lit. a AT).