3.2. Es besteht kein Grund, den erstinstanzlichen Kostenspruch zu ändern, da dieser sich am Prozessausgang orientiert und die festgesetzten Beträge sich im Rahmen der anwendbaren Bestimmungen bewegen. Hingegen sind die Kosten der zweiten Instanz dem Verfahrensausgang entsprechend – die Berufung wurde vollumfänglich gutgeheissen – durch die unterliegende Partei, d.h. durch den Staat zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 800.00 festgesetzt (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3).