2.7. Die Vorderrichterin ist bei der Bemessung des Tagessatzes korrekt nach dem Nettoeinkommensprinzip vorgegangen und gewährte dem Berufungskläger den maximalen Pauschalabzug (für Steuern, Versicherungsbeiträge usw.) von 30%. Bei der Festlegung der Anzahl Tagessätze hat sie – auf Grund der täterbezogenen Kriterien (der Berufungskläger gilt auf Grund seiner diversen Vorstrafen als Dritttäter) – mit 250 Tagessätzen auf eine hohe Anzahl erkannt (act. B 3 S. 9 f.). Angesichts der Dauer der Strafe und mit Blick auf das Nettoeinkommen des Berufungsklägers ist die Auswirkung für den Beschuldigten gross.