2.6. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen – eine Reduktion um weitere 10% bis 30% angebracht5. Dies, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt. Massgebend sind aber auch hier immer die konkreten finanziellen Verhältnisse.