Der Berufungskläger reichte am 5. Januar 2016 seinen Lohnausweis für das Jahr 2015 ein (act. B 4/18). Daraus resultierte ein durchschnittlicher Monatslohn von netto CHF 4‘805.07. Die Vorderrichterin gewährte den maximalen Pauschalabzug von 30%, woraus das Zwischenresultat von Fr. 3‘363.55 entstand, welches endgültige Grundlage für ihre Tagessatzberechnung bildetet (act. B 3 S. 10). Im Resultat ergab sich ein Tagesansatz von abgerundet CHF 110.00.