Seite 6 der Hinweis auf das Existenzminimum dem Gericht ein Kriterium an die Hand gebe, welches ihm erlaube, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tagessatz – insbesondere bei geringen Einkommen – tiefer zu bemessen3. So liefere ein ausschliesslich an den Tageseinnahmen ausgerichtetes Strafzumessungsprinzip – insbesondere bei vermögenslosen Tätern mit kleinem und mittlerem Einkommen – für eine Mehr- oder Vielzahl von Monaten unter Umständen nicht mehr das richtige Ergebnis.