Dabei ist unter dem nach Art. 34 Abs. 2 StGB genannten Existenzminimum nicht der betreibungsrechtliche Notbedarf zu verstehen, weshalb das unpfändbare Einkommen keine absolute Schranke darstellt. So können z.B. die Wohnkosten in der Regel nicht abgezogen werden. Im gleichen Entscheid hielt das Bundesgericht aber auch fest, dass 1 BGE 134 IV 60 E. 6.1. 2 Urteil des Bundesgerichts 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.1.